Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 9
§ 9 – Sozialhilfe
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.
Kurz erklärt
- Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben Anspruch auf Hilfe.
- Diese Hilfe soll sowohl persönlich als auch wirtschaftlich sein.
- Die Unterstützung muss den besonderen Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen.
- Ziel ist es, Selbsthilfe zu ermöglichen und die Teilnahme am Gemeinschaftsleben zu fördern.
- Leistungsberechtigte müssen aktiv an der Hilfe mitwirken.